Unter dem folgenden Link findet Ihr aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus für das Bundesland Brandenburg.
https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de#accordion-tab-bb1c661514de
Unter anderem werden Hinweise gegeben und Fragen beantwortet, zu:
- Erleichterungen für Unternehmen im Hinblick auf Steuerzahlungen
- Antragsmöglichkeiten für Unternehmen zu Soforthilfen
- Kurzarbeitergeld
- Entgeltfortzahlungsansprüche etc.
Schließungen von Einrichtungen und Unternehmen
In der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg wird für das Bundesland Brandenburg u. a. geregelt, welche Einrichtungen / Unternehmen zu schließen sind bzw. unter welchen Bedingungen geöffnet bleiben sowie das Verbot von Zusammenkünften definiert.
Link https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8557
Sie ist am 18.03.2020 in Kraft getreten und tritt am 19.04.2020 wieder außer Kraft.
Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Für diejenigen, die als nicht Kranke (Arbeitnehmer / Selbständige) von Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld erhalten.
Link zum Download des Antrages:
Aufgrund der gegenwärtigen Krise gelten erleichterte Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld:
- Beantragung möglich, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind.
- Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur vollständig erstattet.
- auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich
- Erleichterungen gelten rückwirkend ab 01. März 2020
- Anzeige bei Agentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
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